Aktuelle Steuertipps
Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:
- wichtige steuerliche Termine
- Gesetzesänderungen
- Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
- sonstige besondere Themen- und Problembereiche
Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]
1. Elektronische Ãœbermittlung von Bilanzen und Einnahme-Ãœberschussrechnungen an das Finanzamt
Betriebe die Ihren Gewinn nach §4 Abs. 1, §5 oder §5a EStG ermitteln und deren Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2010 beginnen, müssen künftig Ihre Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch einreichen. Hintergrund ist das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 24.12.2008 und die damit verbundene Einführung des §5b Einkommensteuergesetz (EStG). Ebenfalls müssen Einnahme-Überschussrechnungen ab diesem Zeitpunkt aufgrund des neuen §60 Abs. 4 EStDV elektronisch übermittelt werden. Ausnahmen für die elektronische Übermittlung können nur auf einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zur Vermeidung von Härten gestellt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der steuerpflichtige nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung müssen der Finanzverwaltung dabei im XBRL (eXtensible Business Reporting Language) Format eingereicht werden.
Sinn und Zweck der elektronische Datenübermittlung ist hierbei u. A. mit dem Verfahren automatische Berechnungen wie Branchenvergleiche oder Rohgewinnaufschlagsätze oder sonstige Auffälligkeiten zu prüfen. Auffällige Unternehmen sollen daher künftig wesentlich schneller auf eine Betriebsprüfungsliste geraten.
2. Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
3. Autoverkauf ins EU-Ausland neue Meldepflicht ab dem 01. Juli 2010
4. Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren
Depot und Verwaltungsgebühren sind ab dem Jahr 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Transaktionskosten (BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 93 ff.) sowie Strategieentgelte (BFH-Urteil 28.10.2009, BStBl. 2010 II S. 469) zur erstmaligen Anlage von Kapitalanlagen sind jedoch Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten die bei der Ermittlung des Überschusses steuermindernd bzw. verlusterhöhend wirken. Ebenfalls anwendbar wäre diese Regelung auch bspw. für Bankberatungsverträge zur Anlage von Kapitalanlagen.
Die Transaktionskosten werden bei manchen Vermögensverwaltungsverträgen und Beratungsverträgen pauschal in einer Jahresgebühr als all-in-fee Gebühr abgedeckt. Sofern dies der Fall ist, kann unterstellt werden, dass 50% der Jahresgebühren Transaktionskosten darstellen und somit den Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten hinzuzurechnen wären. Hierbei muss unbedingt beachtet werden, wie hoch der Transaktionskostenanteil ist, dieser darf 50% der gesamten Gebühr nicht überschreiten. Ebenfalls ist es möglich die Transaktionskosten geltend zu machen, wenn diese jeweils separat auf der Abrechnung aufgeführt sind.
5. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Selbständige, Freiberufler als Existenzgründer und Auslandsbeschäftigte haben ab 2011 auch weiterhin die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Daran sind jedoch ab dem Jahr 2011 einige Voraussetzungen geknüpft.
Die freiwillige Versicherung setzt ab dem Jahr 2011 voraus, dass die selbständig Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, man innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Arbeitnehmerverhältnis mit Arbeitslosenversicherungspflicht stand und der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.
Bisher bereits freiwillig Arbeitslosenversicherte können auch ohne erneute Antragsstellung ihr Versicherungsverhältnis über den 31.12.2010 hinaus fortführen. Ein Sonder-kündigungsrecht wird jedoch diesem Personenkreis eingeräumt. Die Bundesagentur für Arbeit informiert im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflicht den betroffenen Personenkreis auf Antrag (§434w Abs. 1 SGB III).
Auslandsbeschäftigte außerhalb der EU können eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen wenn Sie außerhalb der EU oder eines EWR Staates beschäftigt sind und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Arbeitnehmerverhältnis mit Arbeitslosenversicherungs-pflicht standen. Auch hier gilt dass der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden muss.
6. Beratungshonorar für GmbH-Geschäftsführer als Werbungskosten
7. Duale Studiengänge - keine Sozialversicherungsabgaben für praxisintegrierte und ausbildungsintegrierte Studiengänge
8. Einführung eines Pfändungsschutzkonto ab dem 01.07.2010 für Girokonten
Die vollständige Sperrung eines Girokontos bei einer Pfändung war bisher gängige Praxis. Seit dem 01.07.2010 ist es nach §850c ZPO möglich ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (ein sogenanntes „P-Konto“) zu errichten. Auf diesem Girokonto erhält ein Schuldner dann einen automatischen Basispfändungsschutz. Dieser Pfändungsfreibetrag beträgt zurzeit 985,15 Euro und erhöht sich für unterhalts-berechtigte Personen um 370,76 Euro für die erste unterhaltsberichtigte Person und um 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Der übersteigende Betrag ist unpfändbar zu 30%, wenn der Schuldner keiner Person Unterhalt gewährt, zu 50% für die erste unterhaltsberechtigte Person und zu je weiteren 10% für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
Alles über einem Guthaben von 3.020,06 Euro wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.
Jeder Kunde kann künftig von seiner Bank die Führung eines solchen P-Kontos verlangen, auch selbständige. Daueraufträge, wie z.B. Mieten und Versicherungen, Barabhebungen und Lastschriften können so zumindest aus dem Pfändungsfreibetrag getätigt werden.