Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuererklärung
2.    Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
3.    Verzinsung von Steuernachzahlungen
4.    Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Angehörigen
5.    Durchschnittsbesteuerung für Landwirte möglicherweise gegen EU-Recht ?
 

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1. Aufbewahrung von Belegen zur Einkommensteuererklärung

[ID:20180301]

Ab dem Kalenderjahr 2018 verzichtet die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf, dass private Belege im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden. So muss z. B. auch keine Steuerbescheinigung mehr vorgelegt werden, selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung oder eines Antrages eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird. Auch die Einreichung von Spendenbescheinigungen ist ab dem Kalenderjahr 2018 nicht mehr zwingend erforderlich.

Vorgesehen ist allerdings ausdrücklich, dass die entsprechenden Unterlagen vorzuhalten und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind. Denn bei der späteren Bearbeitung der Steuererklärung wird das Finanzamt vielfach Belege anfordern. Der Steuererklärung zugrundeliegende Belege müssen daher auf jeden Fall aufbewahrt werden. Zu empfehlen ist dies auch, wenn von der neuen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde und die Belege mit der Steuererklärung bereits eingereicht wurden. Bis zur eventuellen Vernichtung der Unterlagen sollte regelmäßig der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist abgewartet werden.

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2. Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

[ID:20180302]

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer gehören bei diesen regelmäßig zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Der Zuwendende kann jedoch eine Pauschalversteuerung vornehmen und dadurch die Besteuerung beim Empfänger vermeiden. Sofern an einer Kundenveranstaltung auch Arbeitnehmer des Veranstalters teilnehmen, liegen insoweit keine steuerpflichtigen Zuwendungen an Mitarbeiter vor; deren Teilnahme liegt üblicherweise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Bremen für gemeinschaftliche Besuche von Fußballspielen wurde entschieden, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Spiel nicht vernachlässigt werden kann, obwohl die Besuche zu Repräsentations- und Werbezecke durchgeführt wurden; das Gericht nahm auch insoweit eine steuerpflichtige Zuwendung, Arbeitslohn, an.

Im Streitfall wurde eine vorherige Zusammenkunft mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern in den Räumen des Unternehmens und einer Ansprache des Geschäftsführers durchgeführt, um anschließend gemeinsam das Stadion aufzusuchen. Es bestand keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, auch waren während des Aufenthalts im Stadion keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Das Gericht nahm für die auf die Arbeitnehmer entfallenden (Eintritts-) Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, der ebenfalls pauschal nach § 37b EStG versteuert werden kann. Insgesamt überwog nach Ansicht des Gerichts für die Arbeitnehmer der Zuwendungscharakter, da der Besuch eines Fußballspiels eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt.

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3. Verzinsung von Steuernachzahlungen

[ID:20180303]

Steuererstattungen, bzw. Nachzahlungen, die sich aufgrund von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen ergeben, werden nach einer sogenannten Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 0,5 % auf jeden vollen Monat verzinst.

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese Regelung auch hinsichtlich der Höhe der Zinsen (6 % p.a.) nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da sich die Höhe des Zinssatzes von 6 % zumindest für das Kalenderjahr 2013 aufgrund von Angaben der Deutschen Bundesbank innerhalb der Bandbreite der Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite bewege.

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4. Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Angehörigen

[ID:20180304]

Die Veräußerung von Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebes an die Ehefrau stellt einen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO dar, sofern die Ehefrau im Vertrag zur Weiterveräußerung verpflichtet ist und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht Stand hält.

Im Streitfall kam das Finanzgericht zu folgender Auffassung:

Die verheirateten Kläger bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger war Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Die Gemeinde hatte 1996 für diese Betriebsgrundstücke einen Bebauungsplan aufgestellt. Der Kläger veräußerte im Oktober 2006 mehrere dieser Grundstücke an seine Ehefrau. Dabei wurde weder der Kaufpreis gesichert, noch wurden Regelungen über die Verzinsung bei Verzug getroffen. Die Ehefrau verpflichtete sich die Grundstücke zu erschließen und weiterzuverkaufen. Zur Finanzierung der Erschließung nahm sie mehrere Kredite auf, die durch Bestellung durch Grundschulden auf im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke abgesichert wurden. Ab Dezember 2006 wurden die erschlossenen Grundstücke sodann veräußert. In den Kalenderjahren 2006 ff. erklärte die Klägerin sodann gewerbliche Einkünfte aus der Baulandsvermarktung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten steuerrechtlich nicht anzuerkennen wäre und die Baulandsvermarkung vielmehr dem Ehemann als gewerblicher Grundstückshandel zuzurechnen ist.

Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt, dass wegen des Gestaltungsmissbrauchs der Kläger und nicht die Klägerin die gewerblichen Einkünfte erzielt hat. Das erstrebte wirtschaftliche Ziel habe in der Parzellierung, Erschließung und Veräußerung der einzelnen Baugrundstücke sowie der Vereinnahmung der daraus zu erzielenden Gewinne gelegen. Hierfür hätten die Kläger einen ungewöhnlichen Weg gewählt, der allein der Steuerminderung dienen sollte. Die Veräußerung des Grund und Bodens an die Ehefrau sollte dem Kläger die Bildung einer Rücklage gem. § 6b EStG im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, um so die stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte übertragen zu können. Dies sei bei gewerblichen Einkünften aus einem Grundstückshandel wegen der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Umlaufvermögen nicht möglich gewesen. Weitere Indizien für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung seien die nicht fremdüblichen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung und der Erschließung der Grundstücke gewesen.

Gegen das Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen ist Revision zugelassen worden.

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5. Durchschnittsbesteuerung für Landwirte möglicherweise gegen EU-Recht ?

[ID:20180305]

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert seine Vorschriften in Bezug auf die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen.

Für die im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes ausgeführten Umsätze wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen festgesetzt. Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Jedoch erhält der gewerbliche Abnehmer land- und forstwirtschaftlicher Produkte den Vorsteuerabzug, was eine Subvention des Staates darstellt.

Die Regelung sei für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden. Nach Angaben des Bundesrechnungshofes führe diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass Deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von Ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das sei gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.