Aktuelle Steuertipps

Auf dieser Seite stellen wir für Sie jeden Monat allgemeine und aktuelle Tipps und Informationen zu Steuersparmöglichkeiten bzw. mit steuerlichem Bezug zusammen:

  • wichtige steuerliche Termine
  • Gesetzesänderungen
  • Änderungen und Steuersparmöglichkeiten durch die Steuerreform
  • sonstige besondere Themen- und Problembereiche

Sollten Sie Fragen zu einem der angesprochenen Themen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! [Kontakt ]

1.    Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten
2.    Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde
3.    Termine und Hinweise zum Jahresende 2017
4.    Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
5.    Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
 

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1. Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

[ID:20171001]

Bis zum Ende des Kalenderjahres 2012 waren für die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses als zwangsläufig anzusehen mit der Konsequenz, dass Sie im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt werden konnten.

Nachdem der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen auch andere Zivilprozesskosten zum Abzug zuließ, kam es zu einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2013.

Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind.

Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Hinweis auf die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aus den Verwaltungsregelungen gestrichen und die Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach ab 2013 Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.

Der Begriff der Existenzgrundlagen bezieht sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage. Diese sei im Falle der Scheidung regelmäßig nicht bedroht, nach Auffassung des Gerichts selbst dann nicht, wenn ein Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellen würde.

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Begründung weiter aus, dass dem Gesetzgeber auch bewusst war, dass Scheidungskosten vom Abzugsausschluss für Prozesskosten mitumfasst sind. Anderenfalls hätte er die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme im Gesetz aufgenommen.

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2. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde

[ID:20171002]

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG für die Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein „weiteres“ Geschenk darstellt. Dies hätte zufolge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1. EStG bestimmte Betrag von € 35,00, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der € 35,00-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.

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3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2017

[ID:20171003]

Die Einkommensteuererklärungen für das Kalenderjahr 2016 sind in der Regel bis spätestens zum 31.12.2017 abzugeben. Bei Überschreiten der Frist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Für die Einhaltung der Frist ist erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe eines Jahres. Lohnsteuermerkmale, wie z.B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmale werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30.11.2017 beim Finanzamt beantragt werden. Ab Oktober 2017 kann dann der Lohnsteuerfreibetrag für das Kalenderjahr 2018 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird.

Ein Antrag für das laufende Jahr 2017 kann noch bis zum 30.11.2017 beim Finanzamt gestellt werden.

Bis zum 31.12.2017 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuerveranlagung 2013 beantragen.

Kirchensteuer und private Kapitalerträge werden regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. vorzunehmen.

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen. Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2017 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2007 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2007 oder früher aufgestellt wurden sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege aus dem Jahr 2007

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen zum Lohnkonto mit Eintragung aus 2011 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2011 oder früher

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4. Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

[ID:20171004]

Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sogenannte Durchschnittsmietzins einer 60 Quadratmeter- Wohnung am Beschäftigungsort kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden.

Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u.a. der Mietzins im Fall der eigenen Wohnzwecke dienenden eigenen Wohnung Afa- und Finanzierungskosten sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten.

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind jedoch nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 sind Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.

Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist sofern vorhanden nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde, in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen.

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5. Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

[ID:20171005]

Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfindung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.

Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z.B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.

Diese Rechtsauffassung ist nunmehr vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgeblich sind.

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungszahlungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Die günstigere Steuerklasse kommt bei einem Pflichtteilsverzicht danach nur nach dem Tod des Erblassers in Betracht.